Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III ist die Aktivierung und berufliche Eingliederung. Diese Maßnahmen können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung gerichtet sind. Ein weiteres Ziel ist die Vermittlung der Teilnehmer in eine Ausbildung. Gleichzeitig sollen die Teilnehmer auf die Anforderungen einer Ausbildung sowie die damit verbundenen Änderungen in ihrem Leben vorbereitet werden. Ebenso stehen die Gesundheitsprävention und der Erhalt der Gesundheit der Kunden im Mittelpunkt.
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