Aktuelle öffentliche Ausschreibungen und Vergaben in Fürth, Landkreis, Bayern. Finden Sie lokale Aufträge von Behörden, Kommunen und öffentlichen Auftraggebern.
Der Landkreis Fürth, Landkreis in Bayern verzeichnet aktuell 1 aktive Ausschreibungen von insgesamt 100 erfassten Vergabeverfahren. Die Auftragswerte reichen von 24 Tsd. € bis 586 Tsd. €, bei einem Durchschnitt von 131 Tsd. €.
Die wichtigsten Branchen bei öffentlichen Vergaben in Fürth, Landkreis sind Bauarbeiten (34%), Architektur & Ingenieurwesen (31%) und Transportdienstleistungen (11%). Weitere relevante Bereiche umfassen Reinigung & Umweltschutz und Büro & Computer.
Zu den aktivsten öffentlichen Auftraggebern in Fürth, Landkreis zählen Landkreis Fürth (48 Ausschreibungen), BayernGrund Grundstücksbeschaffungs- und -erschließungs-GmbH (27 Ausschreibungen) sowie Staatliches Bauamt Nürnberg (3 Ausschreibungen).
100 Ausschreibungen (Seite 1 von 10)
Das Staatliche Bauamt Nürnberg beabsichtigt die Beschaffung von einem 3-Achs-LKW mit Aufbauten für die Straßenmeisterei Hilpoltstein. Der LKW mit Fahrzeugaufbauten ist im Bauamtsgebiet des Staatlichen Bauamtes Nürnberg für den Sommer- und Winterdiensteinsatz, sowie im Sicherungsdienst vorgesehen.
Der Landkreis Fürth beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel 1a "Stein". Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden VGN-Linien: 63: Nürnberg Röthenbach (U) – Stein Schloß – Stein Kirche – Albertus-Magnus-Str. – Goethering 64: Nürnberg Röthenbach (U) – Stein Schloß – Stein Kirche – Albertus-Magnus-Str. – Palm Beach – Fabergut Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.
Herstellung und Lieferung von 7,3 Mio. Stück Biomülltüten aus 100% Recyclingpapier
Schülerbeförderung Grundschule 2027/2028-2030 Option: 1 Jahr Verlängerung
Die Stadt Zirndorf plant den Neubau der Bauhof-Mittelhalle in Zirndorf.Im Jahr2019 wurde der Bauhof der Stadt Zirndorf umfassend aufgestockt, um den steigendenAnforderungen gerecht zu werden. Als nächster Schritt ist geplant, die alten Werkstatthallenabzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen. Dieses Projekt umfasst den Neubau einermodernen Werkstatthalle, deren Vorentwurf von unserem Amt erstellt wurde. Der Neubau wirdwährend des laufenden Betriebs des Bauhofs realisiert und umfasst eineBruttogeschossfläche (BGF) von etwa 3000 m². Die geschätzten Baukosten derKostengruppen 300 und 400 belaufen sich auf etwa Brutto 5.800.000 €.Mit dem Neubau derWerkstatthallen für den Bauhof der Stadt Zirndorf soll eine moderne und effiziente Infrastrukturgeschaffen werden, um den steigenden Anforderungen gerecht zu werden. Während deslaufenden Betriebs sollen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Dienstleistungen desBauhofs zu gewährleisten und Unterbrechungen zu minimieren.Es ist eine stufenweiseBeauftragung vorgesehen. Für den Vertragsabschluss ist die Verwendung vonVertragsformularen nach HAV-KOM vorgesehen.Gegenstand dieser Vergabe sind dieLeistungen sind die Leistungen Tragwerksplanung Teil 4, Abschnitt 1 HOAI 2021 LPH 1-6
Die Stadt Zirndorf plant den Neubau der Bauhof-Mittelhalle in Zirndorf.Gegenstand dieser Vergabe sind die Leistungen zur Objektplanung Gebäude gemäß Teil 3, Abschnitt 1 § 33ff. HOAI 2021, Leistungsphasen 1 bis 9.
Herstellung und Lieferung von 7,3 Mio. Stück Biomülltüten aus 100% Recyclingpapier
Lieferung eines Mittleren Löschfahrzeuges MLF nach DIN 14530-25 und DIN EN 1846
Lieferung eines Mittleren Löschfahrzeuges MLF nach DIN 14530-25 und DIN EN 1846
Der Landkreis Fürth beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf der VGN-Linie 122 („Wilhermsdorf – Kirchfarrnbach – Wilhermsdorf (– Langenzenn)“. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von der Linie 122 abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge kann sich die Linie ändern. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei (ggf. bis zum gänzlichen Entfall der Linie) reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.
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