Frist abgelaufen

Vergabe Verwertung mineralischer Abfälle

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Auftraggeber

Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises Ludwigsburg mbH (AVL)

Wichtige Fristen

Frist abgelaufen
Angebotsfrist
19. August 2024
Veröffentlichungsdatum
05. Juli 2024

Beschreibung

Der Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises Ludwigsburg mbH (AVL) obliegen auf Grundlage einer Pflichtenübertragung nach dem damals geltenden § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) von Seiten des Landkreises Ludwigsburg die Entsorgungspflichten für die im Landkreis Ludwigsburg angefallenen und überlassenen mineralischen und biologisch-mechanisch vorbehandelten Abfälle, soweit sie in den abfallrechtlichen Zulassungsentscheidungen für die Deponien "Burghof" (bei Vaihingen/Enz-Horrheim) und "Am Froschgraben" (bei Schwieberdingen) zur Ablagerung zugelassen sind. Die Pflichtenübertragung wurde aufgrund von § 72 Abs. 1 KrWG zuletzt bis 31.12.2024 verlängert. Eine weitere Verlängerung der Pflichtenübertragung durch den Landkreis Ludwigsburg auf die AVL ist zu er-warten. Daneben hat auch der Verband Region Stuttgart (VRS) seine ihm auf Grundlage von § 7 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz Baden-Württemberg (LKreiWiG) obliegende Entsorgungspflichten ebenfalls nach dem damals geltenden § 16 Abs. 2 KrWG auf die AVL übertragen. Auch diese Pflichtenübertragung wurde zuletzt bis 31.12.2024 verlängert. Ob die AVL eine weitere Verlängerung der Pflichtenübertragung beantragen wird, bedarf noch der Entscheidung der zuständigen Gremien. Kommt es zu keiner Verlängerung der Pflichtenübertragung vom VRS auf die AVL oder endet die Pflichtenübertragung während der Laufzeit des verfahrensgegenständlichen Verwertungsvertrags, wird der VRS für die ihm aufgrund seiner Zuständigkeit angedienten und verwertbaren mineralischen Abfälle neben der AVL als weiterer Auftraggeber in den Vertrag eintreten. Gleiches gilt auch im Falle einer Beendigung der Pflichtenübertragung vom Landkreis Ludwigsburg auf die AVL, soweit die AVL die Entsorgung der mineralischen Abfälle aus dem Landkreis Ludwigsburg dann auch nicht als dessen beauftragter Dritter im Sinne § 22 KrWG fortführt (vgl. Ziff. 2.5 des Verfahrensleitfadens). Nach dem seit dem 01.01.2024 geltenden § 7 Abs. 3 Nr. 2 Deponieverordnung (DepV) dürfen Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden können, nicht auf Deponien abgelagert werden. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung und zur Schonung ihrer Deponievolumina schreibt die AVL die Verwertung von mineralischen Abfällen aus.

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