Arbeitsmedizinische Betreuung der Behörden im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf Grundlage des ArbSchG, ASiG sowie der ArbMedVV einschließlich Untersuchungen nach FeV. Das als Betriebsarzt eingesetzte Personal muss mindestens über die arbeitsmedizinische Fachkunde nach §§ 4, 7 ASiG: Arzt mit der Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“; die Ermächtigung für G-Untersuchungen sowie Untersuchungen nach FeV verfügen.
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