Öffentliche Ausschreibung

Rahmenvertrag über automatische Fahrgastzählsysteme für den Landkreis Tuttlingen

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Auftraggeber

Landratsamt Tuttlingen

Wichtige Fristen

Keine Fristinformationen verfügbar

Beschreibung

Das Landratsamt Tuttlingen als Aufgabenträger des öffentlichen Nahverkehrs im Landkreis Tuttlingen will die vorhandenen Fahrzeuge (Omnibusse) mit automatischen Fahrgastzählsystemen (AFZS) ausstatten. Deshalb sollte mit der Ausschreibung ein Unternehmen gefunden werden, das entsprechende Systeme liefert und in den Fahrzeugen installiert und in Betrieb nimmt. Die Fahrgastzählsysteme müssen die Anforderungen des Landes Baden-Württemberg (Anlage 7 „Anforderungskatalog AFZS“) und der einschlägigen VDV-Schrift 457 V2.1 erfüllen, entsprechend zertifiziert werden und die Daten an ein regionales Hintergrundsystem senden. Die Zählsysteme müssen unabhängig von der Versorgung der Fahrzeuge mit Netz- und Fahrplandaten und unabhängig von der Fahreranmeldung funktionieren. Ein Programm zur Auswertung der Zähldaten ist nicht Bestandteil des Vergabeverfahrens, wohl aber ein Hintergrundsystem zur Verwaltung der Flotte und Geräte, zur Fernwartung und Datenübertragung. Im Erstabruf ist die Beschaffung der Ausrüstung für 31 Busse (25 Solobusse, 5 Gelenkbusse mit 3 Türen, 1 Gelenkbus mit 4 Türen) vorgesehen. Die über den Erstabruf zu beschaffende Ausrüstung entspricht auch dem voraussichtlichen Bedarf des Auftraggebers. Darüber hinaus können über den Rahmenvertrag die Fahrzeugausrüstungen für bis zu 57 weitere Fahrzeuge (53 Solobusse, 3 Gelenkbusse mit 3 Türen, 1 Gelenkbus mit 4 Türen) in Form von Folgeabrufen beschafft werden. Maximal werden über diesen Rahmenvertrag daher 88 Fahrzeuge mit automatischen Fahrgastzählsystemen ausgerüstet. Die von dem Erstabruf umfassten Fahrzeuge sind bis spätestens zum 31.12.2025 mit den ausgeschriebenen Systemen auszustatten und in Betrieb zu nehmen. Die Ausrüstung für die von etwaigen Folgeabrufen umfassten Fahrzeuge kann bis spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit abgerufen werden. Hierbei handelt es sich um ein einseitiges Recht des Auftraggebers; ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf weiterer Fahrgastzählsysteme besteht nicht.

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