Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) ist die in Thüringen zuständige Vollzugsbehörde im Bereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und führt auf diesem Gebiet Vollzugsmaßnahmen durch. Zur Unterstützung dieser Aufgaben soll ein fachlich versiertes Unternehmen mit der Kontrolle von Energieausweisen nach § 99 GEG betraut werden.
Weiterhin soll dieses Unternehmen als Option auch die Prüfung von Anträgen nach § 102 GEG übernehmen.
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Prüfung von Energieausweisen:
In Thüringen erfolgt die Kontrolle der Energieausweise anhand eines vorgegebenen Prüfkonzeptes des Instituts für angewandte Informatik im Bauwesen e.V. (IAIB) vom 31.07.2015 in der Prüfstufe 2.
Die Prüfstufe 2 umfasst die Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen anhand der für die Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen.
Im Regelfall sind insgesamt 60 Energieausweise zu prüfen:
- 11 Energiebedarfsausweise für Nichtwohngebäude im Bestand
- 5 Energiebedarfsausweise für Nichtwohngebäude im Neubau
- 11 Energiebedarfsausweise für Wohngebäude im Bestand
- 11 Energiebedarfsausweise für Wohngebäude im Neubau
- 11 Energieverbrauchsausweise für Nichtwohngebäude im Bestand
- 11 Energieverbrauchsausweise für Wohngebäude im Bestand
Da zum Ausschreibungszeitpunkt noch nicht genau die Anzahl der zu prüfenden Energieausweise feststeht, besteht die Möglichkeit, dass je Kategorie bis zu 2 Energieausweise zusätzlich zu prüfen sind.
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Nachrechnung von Energieausweisen:
Der Auftragnehmer hat für 1 Energiebedarfsausweis für Nichtwohngebäude im Neubau und 2 Energiebedarfsausweise für Wohngebäude im Neubau aus den Stichproben für das Jahr 2023 bzw. 2024 die energetischen Berechnungen nachzuprüfen. Als Option sind noch 2 Energieverbrauchsausweise (1 x Nichtwohngebäude und 1 x Wohngebäude) aus den Stichproben für das Jahr 2023 und 2024 genauer zu prüfen. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass je Kategorie bis zu 2 Energieausweise zusätzlich zu prüfen sind.
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Nur als Option - Anträgen nach § 102 GEG:
Der Auftragnehmer hat für höchstens 12 Fälle zu prüfen, ob die Anforderungen aus § 15 oder § 18 GEG eingehalten werden können oder ob diese zu einer unbilligen Härte führen.
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Nähere Informationen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
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