Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III ist die Feststellung, Verringe-rung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen sowie die Heranführung an und/oder die Vermittlung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Das kann alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauer-hafte berufliche Eingliederung gerichtet sind.
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