Der Landkreis Emsland, vertreten durch den Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Emsland (nachfolgend „Landkreis“) schreibt Flächen zur Nutzung aus, auf denen eine PV-Freiflächenanlage auf einem Deponiekörper durch einen Dritten errichtet und betrieben werden soll. Der Bieter muss außerdem dem Landkreis die Option einräumen, sich an einer Projektgesellschaft zu beteiligen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen (Teil C) verwiesen. Der Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Emsland betreibt am Standort der Zentraldeponie Wesuwe, Neuversener Straße 12, 49733 Haren, OT Wesuwe eine Entsorgungsanlage mit verschiedenen abfallwirtschaftlichen Anlagen. Der Ablagerungsbetrieb ist seit ca. 1994 beendet. Der Deponiekörper wurde in den Jahren 1999 bis 2001 rekultiviert und mit einer Oberflächenabdichtung ausgestattet. Die Basisfläche beträgt rd. 9 ha, die Oberfläche beträgt rd. 10 ha. Auf dieser Fläche ist eine Freiflächenphotovoltaikanlage geplant. Der Abfallwirtschaftsbetrieb hat hierzu im Vorfeld bereits Vorarbeiten für einen Plangenehmigungsantrag nach Abfallrecht, der das Baurecht einschließt, vorbereitet. Der Antrag soll zeitnah fertiggestellt und beim Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg eingereicht werden. Den Unterlagen ist eine vergleichbare aktuelle Plangenehmigung einer Deponie-PV-Anlage an einem weiteren Standort des Abfallwirtschaftsbetriebs Landkreis Emsland zur Information beigefügt. Für die Photovoltaikanlage auf der Deponie Wesuwe wird ein qualifizierter und leistungsfähiger Projektpartner gesucht, der die genannte Energieanlage in erforderlichem Umfang weiterplanen (Ausführungsplanung), bauen und betreiben, sowie die Vermarktung der erzeugten Strommengen durchführt.
Der Landkreis Emsland beabsichtigt perspektivisch, optional im Zuge der Klimaschutzinitiative Landkreis Emsland Gesellschaftsanteile von bis zu 49 % an der zu gründenden Betriebs- und ggf. Vermarktungsgesellschaft - diese ist nach den Vorstellungen des Landkreises zu errichten - zu erwerben. Die Kosten für die gesamte Planung des Gesamtvorhabens werden – auch, soweit sie der Grundstückseigentümer aufgrund gesetzlicher Vorschriften tragen müsste – vom Nutzungsberechtigten übernommen. Soweit wegen des in der Errichtung, Betriebs und Unterhaltung der Anlagen liegenden Eingriffs in Natur und Landschaft nach den Bestimmungen der Naturschutzgesetze oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen zu erbringen sind, sind diese vom Nutzungsberechtigten zu leisten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten, insbesondere wegen der weiteren Zahlungspflichten des Nutzungsberechtigten wird auf den Nutzungsrechtsvertrag, insbesondere Ziffern 6 und 12.
Gegenstand des mit dieser Bekanntmachung eingeleiteten Verfahrens ist die Vergabe einer Baukonzession (§ 105 GWB; KonzVgV) im Wege eines einstufigen Verfahrens mit Verhandlungen.
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